Satzung

Satzung

Angstlos e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und Träger der Freien Jugendhilfe

Gemeinnütziger Verein für Kinder- und Jugendprävention, Aufklärung und Persönlichkeitsbildung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein trägt den Namen angstlos e.V. (Verein für Kinder- und Jugendprävention, Aufklärung, Sicherheit und Persönlichkeitsbildung) 

(2) Er hat den Sitz in 15827 Blankenfelde-Mahlow, Schlehenweg 23.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Vereinszweck 

(1) Zweck des Vereins ist die Integration, Verbesserung, Teilhabe und Partizipation junger Menschen mit und ohne Behinderungen am gesellschaftlichen, angstlosen, sicheren und gesundheitsbewusstem Leben sowie die Förderung ihrer Persönlichkeitsbildung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

- Prävention, Aufklärung, Persönlichkeitsbildung 

- Verhaltensprävention, Gewaltprävention, Suchtprävention 

- Vorhaben zur Förderung der gesunden Ernährung 

- Vorhaben zur Förderung von Stressabbau und Entspannung 

- Vorhaben zur Förderung der Bewegung 

- Förderung der Erziehung in der Familie 

- Durchführung von sportspezifischen und allgemeinen Kinder- und Jugendveranstaltungen 

- Inklusion bzw. Integration junger Menschen mit und ohne Behinderungen 

- Vorhaben zugunsten junger Menschen mit Migrationshintergrund 

- Vorhaben zur Stärkung der Geschlechtergerechtigkeit 

- Vorhaben zur Gestaltung sozialer Nahräume 

- Vorhaben zur Vernetzung benachbarter Aufgabenfelder und Institutionen 

- Förderung des sozialen Engagements sowie Qualifizierung haupt- und ehrenamtlicher Kräfte 

- Evaluation mit unmittelbaren Erkenntnissen 

 

§ 3 Selbstlosigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4 Mitgliedschaft  

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. 

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vor Ende des Kalenderjahres. 

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. 

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.   

 

§ 5 Beiträge  

(1) Der Verein finanziert sich von Beiträgen und Spenden. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmenberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand 

b) die Mitgliederversammlung 

 

 § 7 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem 

(1a) 1. Vorsitzenden 

(1b) 2. Vorsitzenden 

(1c) Kassenwart. 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand erhält eine Vergütung (Ehrenamtspauschale und/oder Übungsleiterpauschale). Über weitere Vergütungen des Vorstandes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. 

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. 

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen. 

(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über 

a) Gebührenbefreiungen, 

b) Aufgaben des Vereins, 

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, 

d) Beteiligung an Gesellschaften, 

e) Mitgliedsbeiträge, 

f) Satzungsänderungen, 

g) Auflösung des Vereins. 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

 

§ 9 Aufwandsersatz 

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten. 

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. 

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. 

(4) Ersatz der Aufwendungen vom Vorstand sind von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§ 10 Satzungsänderung 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 50% der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. 

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

 

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

((1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

(2) Bei Auflösung des Vereins bestimmt eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, welchem gemeinnützigen Verein das Vereinsvermögen zugeführt wird. 

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